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§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen "1. Griesheimer Jugendtanzsportclub".
  2. Der Sitz des Vereins ist Frankfurt/Main-Griesheim. Er wurde am 19. Oktober 1984 gegründet und soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Frankfurt/Main eingetragen werden.
  3. Das Geschäftjahr ist gleich Kalenderjahr.
  4. Die Farben des 1. Griesheimer Jugendtanzsportclub sind Rot und Weiß.
  5. Als Vereinszeichen gilt ein Tanzmariechen.

§ 2
Zweck und Aufgabe

  1. Der Verein untersteht grundsätzlich der gültigen Satzung.
  2. Zweck und Aufgabe des Vereins sind die Pflege, die Verbreitung und Erlernung des Amateur-Tanzsports und Gymnastik. Im Zusammenhang mit den sportlichen Betätigungen, soll das Streben nach Toleranz und das Gemeinschaftsgefühl bei allen Mitgliedern gefördert und gefestigt und damit zugleich zur Verwirklichung der gedeihlichen Zusammenarbeit innerhalb des Vereins beitragen.
  3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen.
  4. Jede politische und religiöse Betätigung sowie alle Formen militärischer Ausbildung innerhalb des Vereins sind ausgeschlossen.

§ 3
Gemeinnützigkeit

  1. Der 1. Griesheimer Jugendtanzsportclub verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Vorschriften des dritten Abschnittes der Abgabenordnung 1977 vom 16.03.1976 (§§ 51-68 AO 1977).
  2. Mittel dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Zuwendungen an den Verein aus zweckgebundenen Mitteln des Landessportbundes, des zuständigen Landesfachverbandes oder einer anderen Einrichtung oder Behörde dürfen nur für die vorgeschriebenen Zwecke Verwendung finden.
  5. Die Auflösung des Vereins oder der Wegfall seines bisherigen Zwecks ist nur möglich, wenn ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder dies beantragen und die Mitgliederversammlung dies beschließt oder die Zahl der Vereinsmitglieder unter 10 herabsinkt. Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins, oder bei Wegfall des Vereinszweckes, wird das Inventar des Vereins verkauft, um etwaige Schulden zu begleichen. Bleibt ein Überschuss, fällt das gesamte Vereinsvermögen an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zur ausschließlichen und unmittelbaren Verwendung für gemeinnützige Zwecke.
    Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 4
Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jeder ohne Rücksicht auf seine Staatsangehörigkeit, seiner Rasse, seiner Konfession, seiner Herkunft und seiner parteipolitischen Bindung werden.
  2. Der Verein hat
    a) Ordentliche Mitglieder, zu denen die aktiven und passiven Mitglieder gehören,
    b) jugendliche Mitglieder bis zu 18 Jahren,
    c) Ehrenmitglieder
  3. Ordentliche Mitglieder können alle Personen werden, die bereit sind, die Bestrebungen des Vereins zu unterstützen und vorbehaltlos die Satzungen des Vereins anzuerkennen.
  4. Zur Erlangung der Mitgliedschaft bedarf es eines schriftlichen Antrages, über den der Vorstand entscheidet. Bei minderjährigen Antragsstellern ist die schriftliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Die Zustimmung eines Elternteils gilt ausdrücklich auch im Namen des anderen Elternteils als erteilt (§ 110 BGB bleibt unberührt).
  5. Die Aufnahme von Jugendmitgliedern richtet sich nach den Vorschriften des Landessportbundes Hessen e.V. und ggf. nach denen des jeweiligen Fachverbandes. Für jugendliche Mitglieder bis 18 Jahren besteht eine Jugendabteilung.
  6. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Ablehnung bedarf keiner Begründung.
  7. Mit dem Aufnahmeantrag ist eine Aufnahmegebühr zu entrichten. Über die Höhe entscheidet der Vorstand.
  8. Die Mitgliedschaft endet durch den Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss. Der freiwillige Austritt aus dem Verein ist dem Vorstand durch Einschreibebrief mitzuteilen. Der Austritt kann jeweils nur zum Ende eines Geschäftjahres erfolgen. Spätestens 6 Wochen vor Ablauf der Frist, muss die Austrittserklärung dem Vorstand vorliegen.
    Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es
    a) 9 Monate mit der Entrichtung der Vereinsbeiträge in Verzug ist und trotz erfolgter schriftlicher Mahnung diese Rückstände nicht bezahlt oder sonstige finanzielle Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht erfüllt hat,
    b) gegen die Vereinssatzungen gröblich verstößt.
  9. Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt nach schriftlich begründetem Antrag eines Mitgliedes durch Beschluss des Vorstandes. Beim Ausscheiden aus dem Verein erlischt jeder Anspruch auf das Vereinsvermögen und das Recht zum Tragen von Vereinsnadeln, mit Ausnahme von besonderen Auszeichnungen des Vereins. Im Falle des Ausschlusses dürfen Auszeichnungen nicht weiter getragen werden.

§ 5
Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Alle Mitglieder sind berechtigt, an den ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
  2. Stimmrechtsausübung ist nur den Mitgliedern ab 16 Jahren möglich.
  3. Haben Mitglieder das 18. Lebensjahr erreicht, können sie für jedes Amt innerhalb des Vereins gewählt werden.
  4. Den Verein in seiner sportlichen und kulturellen Bestrebungen unterstützen.
  5. Die Beiträge sind pünktlich zu entrichten.
  6. Das Vereinseigentum aller Art ist schonend und pfleglich zu behandeln
  7. Mitglieder, die durch Einberufung zum Wehr- oder Ersatzdienst vom Verein abwesend sind, bleiben während dieser Zeit Mitglied mit allen Rechten und Pflichten, sind jedoch beitragsfrei.
  8. Die Vereinsrechte ruhen, solange der Mitgliedsbeitrag des vergangenen Geschäftjahres noch nicht bezahlt ist.

§ 6
Organe des Vereins

  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Der Vorstand
  3. Die Jugendversammlung

§ 7
Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen. Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung hat spätestens zwei Wochen vorher schriftlich zu erfolgen.
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alle zwei Jahre im ersten Halbjahr des Geschäftsjahres statt.
  3. Anträge, die in einer Mitgliederversammlung behandelt werden sollen, müssen mindestens 2 Tage vor dem einberufenen Termin schriftlich dem Vorstand vorliegen.
  4. Die Tagesordnung soll enthalten:
    a) die Berichte des Vorstandes
    b) die Entlastung des Vorstandes
    c) die Neuwahl des Vorstandes, mit Ausnahme des Jugendwartes/der Jugendwartin und des Jugendsprechers
    d) die Wahl von drei Kassenprüfern
    e) den Veranstaltungskalender
    f) den Haushaltsvorschlag
    g) Anträge
    h) Verschiedenes
  5. Der Vorsitzende oder sein Vertreter leitet die Versammlung.
  6. Über die Verhandlung hat der Schriftführer eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Leiter der Versammlung und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
  7. Zur Beschlussfassung ist, vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen der Ziff. 8, die absolute Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
  8. Satzungsänderungen können nur mit 2/3 Stimmenmehrheit der erschienen Mitglieder beschlossen werden. Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienen Mitglieder.
  9. Außerordentliche Versammlungen finden statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens 20% der Mitglieder. Außerordentliche Versammlungen stehen die gleichen Befugnisse zu wie den ordentlichen.

§ 8
Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:
    a) dem 1. Vorsitzenden
    b) dem 2. Vorsitzenden
    c) dem Kassierer
    d) dem Schriftführer
    e) dem Jugendwart/der Jugendwartin
    f) dem Frauenwart/der Frauenwartin
    g) dem Besitzer (Betreuer)
    h) dem Jugendsprecher
    wählbar sind alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr erreicht haben. Der Jugendsprecher nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Vorstandes teil.
  2. Der Vorstand beschließt über die Verteilung der einzelnen Aufgaben.
  3. Der Vorstand im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches sind:
    Der 1. Vorsitzende,
    der 2. Vorsitzende,
    der Kassierer.
    Hiervon sind jeweils zwei gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt.
  4. Die Wahl des Vorstandes, mit Ausnahme des Jugendwartes/der Jugendwartin und des Jugendsprechers, die von der Mitgliederversammlung bestätigt werden müssen, erfolgt in jeder zweiten ordentlichen Mitgliederversammlung.
  5. Beim Ausscheiden von einem Vorstandmitglied während der Amtszeit kann sich der Vorstand selbständig ergänzen.

§ 9
Jugendversammlung

  1. Die Jugendversammlung umfasst die jugendlichen Mitglieder des Vereins bis zu 18 Jahren. Sie ist oberstes Organ der Jugendabteilung. Die Jugendversammlung gibt sich eine Ordnung (Jugendordnung). Die Jugendordnung ist von der Mitgliederversammlung zu bestätigen. Sie ist Bestandteil der Satzung.
  2. Vor jeder ordentlichen Mitgliederversammlung hat eine Jugendversammlung stattzufinden. Sie ist schriftlich zwei Wochen vorher einzuberufen.
    Weitere Jugendversammlungen finden statt, wenn es im Interesse der Jugend des Vereins erforderlich ist oder nach schriftlich begründeten Antrag von 20% der jugendlichen Mitglieder.
  3. Jugendversammlungen werden durch den Jugendwart/der Jugendwartin einberufen und geleitet.
  4. Alle zwei Jahre wählt die Jugendversammlung den Jugendwart/der Jugendwartin und den Jugendsprecher. Sie müssen von der Mitgliederversammlung der Vereins bestätigt werden. Der Jugendwart/der Jugendwartin soll ordentliches Mitglied des Vereins sein. Der Jugendsprecher muss bei seiner Wahl unter 18 Jahre sein. Die Jugendversammlung wählt außerdem alle zwei Jahre den Jugendausschuss. Er besteht aus dem Jugendwart/der Jugendwartin, dem Jugendsprecher und bis zu fünf zu wählenden Mitgliedern. Dem Jugendausschuss sollten mindestens zwei weibliche Mitglieder angehören.
  5. Der Jugendausschuss vertritt die Interessen der Kinder und Jugendlichen sowie die in den Jugendabteilungen tätigen Jugendleiter.
  6. Der Jugendwart/der Jugendwartin und der Jugendsprecher vertreten den Verein in allen Jugendfragen gegenüber der Sportjugend im Kreis und Land und gegenüber den Landesverbänden.

§ 10
Beiträge

  1. Der Verein erhebt zur Erfüllung seiner Aufgaben eine Aufnahmegebühr, Beiträge und für besondere Leistungen Gebühren, die durch den Vorstand festgesetzt werden.
  2. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Jahreshauptversammlung mit 2/3 Mehrheit beschlossen. Der Beitrag ist jährlich im voraus, bis 31.03. des laufenden Geschäftjahres zu entrichten. Der Beitrag kann im Einzugsverfahren oder durch Bank oder Post eingezogen werden.
  3. Mitglieder, die länger als 9 Monate mit ihren Verpflichtungen im Rückstand sind, verlieren das Recht zur Teilnahme an Vereinsveranstaltungen und zur Ausübung des Stimmrechts.
  4. Bleibt ein Mitglied mit seiner Zahlung trotz Mahnung länger als 6 Monate im Rückstand, so kann der fällige Betrag nebst den entstandenen Kosten eingezogen werden.

§ 11
Ordnungen

  1. Die Mitgliederversammlung beschließt und verändert mit absoluter Mehrheit eine Geschäftsordnung des Vereins.
  2. Außerdem sind die Turnier- und Sportordnungen, Wettkampfbestimmungen und Schiedsordnungen der zuständigen Spitzenverbände für die Mitglieder des Vereins verbindlich.
  3. Die unter 1. und 2. ausgeführten Ordnungen sind nicht Bestandteil dieser Satzung.

§ 12
Abteilungen

Der Verein kann Unterabteilungen gründen.
 

§ 13
Haftung

Die Haftung des Vereins richtet sich nach dem BGB.
Versicherungsschutz gegen Diebstahl und Verlust von Kleidungsstücken, Wertgegenständen ect. in Umkleidekabinen oder auf allen anderen Übungsstätten besteht nicht.
 

§ 14
Schlussbestimmungen

Diese Satzung wurde auf der Gründungsversammlung einstimmig / 2/3 Mehrheit angenommen.
Sie kann nur auf einer Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder geändert oder ergänzt werden.
Die Festsetzung der Satzung tritt in Kraft, wenn sie durch das Amtsgericht genehmigt wurde und der Verein in das Vereinsregister eingetragen ist.

 

 
Frankfurt am Main, den 19. Oktober 1984
(Ohne Gewähr)