§
1
Name, Sitz und Geschäftsjahr
|
- Der
Verein führt den Namen "1. Griesheimer
Jugendtanzsportclub".
- Der
Sitz des Vereins ist Frankfurt/Main-Griesheim. Er wurde am 19.
Oktober 1984 gegründet und soll in das Vereinsregister beim
Amtsgericht Frankfurt/Main eingetragen werden.
- Das
Geschäftjahr ist gleich Kalenderjahr.
- Die
Farben des 1. Griesheimer Jugendtanzsportclub sind Rot und Weiß.
- Als
Vereinszeichen gilt ein Tanzmariechen.
|
§
2
Zweck und Aufgabe
|
- Der
Verein untersteht grundsätzlich der gültigen Satzung.
- Zweck
und Aufgabe des Vereins sind die Pflege, die Verbreitung und
Erlernung des Amateur-Tanzsports und Gymnastik. Im Zusammenhang
mit den sportlichen Betätigungen, soll das Streben nach
Toleranz und das Gemeinschaftsgefühl bei allen Mitgliedern gefördert
und gefestigt und damit zugleich zur Verwirklichung der
gedeihlichen Zusammenarbeit innerhalb des Vereins beitragen.
- Der
Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung
sportlicher Übungen.
- Jede
politische und religiöse Betätigung sowie alle Formen militärischer
Ausbildung innerhalb des Vereins sind ausgeschlossen.
|
§
3
Gemeinnützigkeit
|
- Der
1. Griesheimer Jugendtanzsportclub verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Vorschriften des
dritten Abschnittes der Abgabenordnung 1977 vom 16.03.1976 (§§
51-68 AO 1977).
- Mittel
dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft
als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins.
- Es
darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins
fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
- Zuwendungen
an den Verein aus zweckgebundenen Mitteln des Landessportbundes,
des zuständigen Landesfachverbandes oder einer anderen
Einrichtung oder Behörde dürfen nur für die vorgeschriebenen
Zwecke Verwendung finden.
- Die
Auflösung des Vereins oder der Wegfall seines bisherigen Zwecks
ist nur möglich, wenn ein Drittel der stimmberechtigten
Mitglieder dies beantragen und die Mitgliederversammlung dies
beschließt oder die Zahl der Vereinsmitglieder unter 10
herabsinkt. Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins,
oder bei Wegfall des Vereinszweckes, wird das Inventar des
Vereins verkauft, um etwaige Schulden zu begleichen. Bleibt ein
Überschuss, fällt das gesamte Vereinsvermögen an eine Körperschaft
des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte
Körperschaft zur ausschließlichen und unmittelbaren Verwendung
für gemeinnützige Zwecke.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
|
§
4
Mitgliedschaft
|
- Mitglied
des Vereins kann jeder ohne Rücksicht auf seine Staatsangehörigkeit,
seiner Rasse, seiner Konfession, seiner Herkunft und seiner
parteipolitischen Bindung werden.
- Der
Verein hat
a) Ordentliche Mitglieder, zu denen die aktiven und passiven
Mitglieder gehören,
b) jugendliche Mitglieder bis zu 18 Jahren,
c) Ehrenmitglieder
- Ordentliche
Mitglieder können alle Personen werden, die bereit sind, die
Bestrebungen des Vereins zu unterstützen und vorbehaltlos die
Satzungen des Vereins anzuerkennen.
- Zur
Erlangung der Mitgliedschaft bedarf es eines schriftlichen
Antrages, über den der Vorstand entscheidet. Bei minderjährigen
Antragsstellern ist die schriftliche Einwilligung des
gesetzlichen Vertreters erforderlich. Die Zustimmung eines
Elternteils gilt ausdrücklich auch im Namen des anderen
Elternteils als erteilt (§ 110 BGB bleibt unberührt).
- Die
Aufnahme von Jugendmitgliedern richtet sich nach den
Vorschriften des Landessportbundes Hessen e.V. und ggf. nach
denen des jeweiligen Fachverbandes. Für jugendliche Mitglieder
bis 18 Jahren besteht eine Jugendabteilung.
- Über
die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Ablehnung bedarf keiner
Begründung.
- Mit
dem Aufnahmeantrag ist eine Aufnahmegebühr zu entrichten. Über
die Höhe entscheidet der Vorstand.
- Die
Mitgliedschaft endet durch den Tod, Austrittserklärung oder
Ausschluss. Der freiwillige Austritt aus dem Verein ist dem
Vorstand durch Einschreibebrief mitzuteilen. Der Austritt kann
jeweils nur zum Ende eines Geschäftjahres erfolgen. Spätestens
6 Wochen vor Ablauf der Frist, muss die Austrittserklärung dem
Vorstand vorliegen.
Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es
a) 9 Monate mit der Entrichtung der Vereinsbeiträge in Verzug
ist und trotz erfolgter schriftlicher Mahnung diese Rückstände
nicht bezahlt oder sonstige finanzielle Verpflichtungen dem
Verein gegenüber nicht erfüllt hat,
b) gegen die Vereinssatzungen gröblich verstößt.
- Der
Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt nach schriftlich begründetem
Antrag eines Mitgliedes durch Beschluss des Vorstandes. Beim
Ausscheiden aus dem Verein erlischt jeder Anspruch auf das
Vereinsvermögen und das Recht zum Tragen von Vereinsnadeln, mit
Ausnahme von besonderen Auszeichnungen des Vereins. Im Falle des
Ausschlusses dürfen Auszeichnungen nicht weiter getragen
werden.
|
§
5
Rechte und Pflichten der Mitglieder
|
- Alle
Mitglieder sind berechtigt, an den ordentlichen und außerordentlichen
Mitgliederversammlungen und Veranstaltungen des Vereins
teilzunehmen.
- Stimmrechtsausübung
ist nur den Mitgliedern ab 16 Jahren möglich.
- Haben
Mitglieder das 18. Lebensjahr erreicht, können sie für jedes
Amt innerhalb des Vereins gewählt werden.
- Den
Verein in seiner sportlichen und kulturellen Bestrebungen
unterstützen.
- Die
Beiträge sind pünktlich zu entrichten.
- Das
Vereinseigentum aller Art ist schonend und pfleglich zu
behandeln
- Mitglieder,
die durch Einberufung zum Wehr- oder Ersatzdienst vom Verein
abwesend sind, bleiben während dieser Zeit Mitglied mit allen
Rechten und Pflichten, sind jedoch beitragsfrei.
- Die
Vereinsrechte ruhen, solange der Mitgliedsbeitrag des
vergangenen Geschäftjahres noch nicht bezahlt ist.
|
§
6
Organe des Vereins
|
- Die
Mitgliederversammlung
- Der
Vorstand
- Die
Jugendversammlung
|
§
7
Mitgliederversammlung
|
- Die
Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen. Die
Einladung zu einer Mitgliederversammlung hat spätestens zwei
Wochen vorher schriftlich zu erfolgen.
- Die
ordentliche Mitgliederversammlung findet alle zwei Jahre im
ersten Halbjahr des Geschäftsjahres statt.
- Anträge,
die in einer Mitgliederversammlung behandelt werden sollen, müssen
mindestens 2 Tage vor dem einberufenen Termin schriftlich dem
Vorstand vorliegen.
- Die
Tagesordnung soll enthalten:
a) die Berichte des Vorstandes
b) die Entlastung des Vorstandes
c) die Neuwahl des Vorstandes, mit Ausnahme des Jugendwartes/der
Jugendwartin und des Jugendsprechers
d) die Wahl von drei Kassenprüfern
e) den Veranstaltungskalender
f) den Haushaltsvorschlag
g) Anträge
h) Verschiedenes
- Der
Vorsitzende oder sein Vertreter leitet die Versammlung.
- Über
die Verhandlung hat der Schriftführer eine Niederschrift
aufzunehmen, die vom Leiter der Versammlung und vom Schriftführer
zu unterzeichnen ist.
- Zur
Beschlussfassung ist, vorbehaltlich der nachfolgenden
Bestimmungen der Ziff. 8, die absolute Mehrheit der anwesenden
Mitglieder erforderlich.
- Satzungsänderungen
können nur mit 2/3 Stimmenmehrheit der erschienen Mitglieder
beschlossen werden. Über die Auflösung des Vereins beschließt
die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der
erschienen Mitglieder.
- Außerordentliche
Versammlungen finden statt, wenn das Interesse des Vereins es
erfordert oder auf schriftlich begründeten Antrag von
mindestens 20% der Mitglieder. Außerordentliche Versammlungen
stehen die gleichen Befugnisse zu wie den ordentlichen.
|
§
8
Der Vorstand
|
- Der
Vorstand besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem Kassierer
d) dem Schriftführer
e) dem Jugendwart/der Jugendwartin
f) dem Frauenwart/der Frauenwartin
g) dem Besitzer (Betreuer)
h) dem Jugendsprecher
wählbar sind alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr erreicht
haben. Der Jugendsprecher nimmt mit beratender Stimme an den
Sitzungen des Vorstandes teil.
- Der
Vorstand beschließt über die Verteilung der einzelnen
Aufgaben.
- Der
Vorstand im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches sind:
Der 1. Vorsitzende,
der 2. Vorsitzende,
der Kassierer.
Hiervon sind jeweils zwei gemeinsam zur Vertretung des Vereins
berechtigt.
- Die
Wahl des Vorstandes, mit Ausnahme des Jugendwartes/der Jugendwartin und des Jugendsprechers, die von der
Mitgliederversammlung bestätigt werden müssen, erfolgt in
jeder zweiten ordentlichen Mitgliederversammlung.
- Beim
Ausscheiden von einem Vorstandmitglied während der Amtszeit
kann sich der Vorstand selbständig ergänzen.
|
§
9
Jugendversammlung
|
- Die
Jugendversammlung umfasst die jugendlichen Mitglieder des
Vereins bis zu 18 Jahren. Sie ist oberstes Organ der
Jugendabteilung. Die Jugendversammlung gibt sich eine Ordnung
(Jugendordnung). Die Jugendordnung ist von der
Mitgliederversammlung zu bestätigen. Sie ist Bestandteil der
Satzung.
- Vor
jeder ordentlichen Mitgliederversammlung hat eine
Jugendversammlung stattzufinden. Sie ist schriftlich zwei Wochen
vorher einzuberufen.
Weitere Jugendversammlungen finden statt, wenn es im Interesse
der Jugend des Vereins erforderlich ist oder nach schriftlich
begründeten Antrag von 20% der jugendlichen Mitglieder.
- Jugendversammlungen
werden durch den Jugendwart/der Jugendwartin einberufen und
geleitet.
- Alle
zwei Jahre wählt die Jugendversammlung den Jugendwart/der
Jugendwartin und den Jugendsprecher. Sie müssen von der Mitgliederversammlung der Vereins bestätigt werden. Der
Jugendwart/der Jugendwartin soll ordentliches Mitglied des Vereins
sein. Der Jugendsprecher muss bei seiner Wahl unter 18 Jahre
sein. Die Jugendversammlung wählt außerdem alle zwei Jahre den
Jugendausschuss. Er besteht aus dem Jugendwart/der Jugendwartin,
dem Jugendsprecher und bis zu fünf zu wählenden Mitgliedern.
Dem Jugendausschuss sollten mindestens zwei weibliche Mitglieder
angehören.
- Der
Jugendausschuss vertritt die Interessen der Kinder und
Jugendlichen sowie die in den Jugendabteilungen tätigen
Jugendleiter.
- Der
Jugendwart/der Jugendwartin und der Jugendsprecher vertreten den
Verein in allen Jugendfragen gegenüber der Sportjugend im Kreis
und Land und gegenüber den Landesverbänden.
|
§
10
Beiträge
|
- Der
Verein erhebt zur Erfüllung seiner Aufgaben eine Aufnahmegebühr,
Beiträge und für besondere Leistungen Gebühren, die durch den
Vorstand festgesetzt werden.
- Die
Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Jahreshauptversammlung
mit 2/3 Mehrheit beschlossen. Der Beitrag ist jährlich im
voraus, bis 31.03. des laufenden Geschäftjahres zu entrichten.
Der Beitrag kann im Einzugsverfahren oder durch Bank oder Post
eingezogen werden.
- Mitglieder,
die länger als 9 Monate mit ihren Verpflichtungen im Rückstand
sind, verlieren das Recht zur Teilnahme an
Vereinsveranstaltungen und zur Ausübung des Stimmrechts.
- Bleibt
ein Mitglied mit seiner Zahlung trotz Mahnung länger als 6
Monate im Rückstand, so kann der fällige Betrag nebst den
entstandenen Kosten eingezogen werden.
|
§
11
Ordnungen
|
- Die
Mitgliederversammlung beschließt und verändert mit absoluter
Mehrheit eine Geschäftsordnung des Vereins.
- Außerdem
sind die Turnier- und Sportordnungen, Wettkampfbestimmungen und
Schiedsordnungen der zuständigen Spitzenverbände für die
Mitglieder des Vereins verbindlich.
- Die
unter 1. und 2. ausgeführten Ordnungen sind nicht Bestandteil
dieser Satzung.
|
§
12
Abteilungen
|
Der
Verein kann Unterabteilungen gründen.
|
§
13
Haftung
|
Die
Haftung des Vereins richtet sich nach dem BGB.
Versicherungsschutz gegen Diebstahl und Verlust von Kleidungsstücken,
Wertgegenständen ect. in Umkleidekabinen oder auf allen anderen Übungsstätten
besteht nicht.
|
§
14
Schlussbestimmungen
|
Diese
Satzung wurde auf der Gründungsversammlung einstimmig / 2/3
Mehrheit angenommen.
Sie kann nur auf einer Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der
erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder geändert oder ergänzt
werden.
Die Festsetzung der Satzung tritt in Kraft, wenn sie durch das
Amtsgericht genehmigt wurde und der Verein in das Vereinsregister
eingetragen ist.
|
|
Frankfurt am Main, den 19. Oktober 1984
(Ohne Gewähr)
|